Sportbund Rheinhessen Kolumne September 2024

07. Oktober 2024

Der Herbst bedeutet für den*die Schatzmeister*in, den Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Beratung im Vorstand zu entwerfen. Und die meisten Mannschafts-Sportarten sind längst in ihre Spielrunde gestartet. Gleichzeitig sind ein Großteil der Ausgaben im Verein für das laufende Jahr bereits beschlossen, und ein ggf. zusätzlicher Finanzbedarf ist damit realistisch abzusehen. Und schon sind wir mitten im Thema der heutigen Kolumne: die Mittelbeschaffung. 

Grundsätzlich sollte sich jeder Verein weit überwiegend aus seinen Mitgliedsbeiträgen finanzieren. Diese umfassen bei den meisten Vereinen mindestens 75 % ihres Haushaltsvolumens, häufig noch mehr. Und daraus werden idealerweise nahezu alle Kernaufgaben – vor allem die Kosten der Sportangebote und der Vereinsverwaltung – gedeckt. 

Zuschüsse des Sportbundes Rheinhessen

Eine klassische Ergänzung bilden unsere Zuschüsse wie auch diejenigen der Fachverbände und der Kommunen bzw. des Landes sowie aus Bundes- oder gar europäischen Fördermitteln. By the way: wer hätte gewusst, dass der Sportbund Rheinhessen je 1 € Mitgliedsbeitrag von seinen Vereine diese mit ca. 9 € bezuschusst. Damit kommt er seinem wesentlichen Zweck als Dienstleister der Vereine und Fachverbände nach. Unsere wesentlichen Zuschussbereiche sind: 

  • Baumaßnahmen sowie Sanierung der LED-Beleuchtung und für raumlufttechnische Geräte 
  • langlebige Sportgeräte, Großsportgeräte oder Sportstättenpflegegeräte sowie Defibrilatoren 
  • DOSB-Lizenzen für Übungsleiter*innen, Jugendleiter*innen und Vereinsmanager*innen 
  • Kinder- und Jugendarbeit aus den Jugendplänen vor allem für Freizeiten sowie Jugendbooster 
  • Jubiläen der Vereine, das Schwimmprogramm und „Vereint in Bewegung – draußen aktiv“ 

Stiftungen als weitere Zuschussmöglichkeit

Ein bisher wenig beachtetes Finanzierungsfeld sind Stiftungen. Bundesweit gibt es mehr als 25.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts; allein 2023 sind 637 neue hinzugekommen. Mit einem Anteil von 90 Prozent verfolgen nahezu alle Stiftungen in Deutschland – ausschließlich – gemeinnützige Zwecke; nicht wenige von ihnen seit Jahrhunderten. Als einzige gemeinnützige Organisationsform werden rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts von zwei staatlichen Behörden kontrolliert – dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht. Hier geht es zur online-Stiftungssuche. Allein zum Stichwort „Sport“ gibt es dort zurzeit 2.755 Ergebnisse. 

Spenden und Fundraising als gängige Finanzierungsinstrumente

Wesentlich bekannter und gebräuchlicher sind Spenden. Hierzu dürfen gemeinnützige Vereine selbst aufrufen – und häufig wird dabei ein Spendenzweck z.B. „für die Jugendarbeit“ oder „für die Dachsanierung der vereinseigenen Halle“ benannt. Dann muss der Verein unbedingt darauf achten, dass die Spendenmittel auch zweckentsprechend eingesetzt werden. Wird eine Spendensammlung durch direktes (unmittelbares) Einwirken von Person zu Person durchgeführt (z.B. Haustür- oder Straßensammlung) ist nach § 1 SammlG (Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz) außerdem eine Erlaubnis erforderlich. Zuständig ist i.d.R. die Kommune, meist das Ordnungsamt. 

Eine besondere Form der Spendenakquise ist das Fundraising. Auch hier geht es neben finanziellen Mitteln um Sachspenden und Dienstleistungen, etc... laut Duden ist es eine systemische Beschaffung von Ressourcen zu möglichst geringen Kosten. Fundraising ist eine umfassende Marketing-Aufgabe. Sämtliche Fundraising-Aktivitäten werden analysiert, geplant, durchgeführt und kontrolliert. In der Marketing-Systematik, ist das Fundraising also als „Beschaffungsmarketing“ einer Nonprofit-Organisation einzuordnen. 

Online-Fundraising hat gegenüber traditionellen Methoden einige Vorteile. Über das Internet können Spenden direkt ausgelöst werden (über Lastschrift oder Kreditkarte), auch Kleinspenden können mit Hilfe von Micropayment-Systemen noch gewinnbringend abgewickelt werden und über das Internet werden jüngere Zielgruppen erreicht, die bisher schlecht erschlossen waren. 

Wer selbst keine eigene Website oder kein großes Netzwerk besitzt, kann über sogenannte – ggf. gebührenpflichtige – Crowdfunding-Plattformen aktiv werden. Crowdfunding ist ein Teil des Fundraisings und fokussiert sich auf die Akquise von Spenden aus der „Crowd“, also der Masse. Vorteile sind die einfache und schnelle Nutzung sowie die Möglichkeit, eine riesige Bandbreite an potenziellen Spender*innen anzusprechen. 

Unser Partner EWR bietet hierzu in seinem Verbreitungsgebiet (also nicht an der Nahe) die EWR-Crowd an. Kernaspekte der EWR-Crowd mit einem Bonusprogramm und dem EWR-Fördertopf sind: 

  • Festes Ziel: individuelles Projekt- und Fundingziel festlegen, z. B. 5.000 € 
  • Viele sind besser: Unterstützer*innen aus dem eigenen Netzwerk finden 
  • Geben und Nehmen: Unterstützer*innen können frei spenden und/oder sich als Gegenleistung eine Prämie aussuchen 
  • Alles oder Nichts: Das gesammelte Geld wird nur an den Projektstarter ausgezahlt, wenn das Projektziel erreicht wird. Falls nicht, geht das Geld zurück an die Unterstütze*:innen 

Entsprechend wichtig als Schlüssel zum Fundraisingerfolg ist die emotionale Ansprache, Bilder und Videos sowie eine regelmäßige Kommunikation zu den finanziellen Unterstützer*innen. 

Sponsoring bedeutet nicht nur Sachleistungen

Sponsoring beinhaltet Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung einer unterstützenden Gegenleistung meist für die Kommunikations- und Marketingziele des Sponsors. Ziel ist häufig die Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen, bei dem der Produktnutzen ein „Erlebnisnutzen“ hinzugefügt werden soll. Es geht im Kern um einen Imagetransfer. Entsprechend wichtig ist, weiterhin auf ein gutes Image als Gesponserter zu achten. 

Steuerrechtlich kann Sponsoring eine steuerfreie Einnahme im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahme aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahme aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Gesponserten hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim Sponsor behandelt wird. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze zu § 67a Abgabenordnung (AO). Besonders zu beachten sind die Fragen zum Zweckbetrieb (§§ 65-68 AO) und zum Ertragssteuerrecht sowie zur Umsatzsteuer. Hierfür lohnt sich, externen Sachverstand z.B. durch eine*n Steuerberater*in einzuholen.