Digitale Mitgliederversammlung
Wir unterstützt an dieser Stelle mit einem kostenfreien Online Wahl-Tool, damit Sie rechtssichere und datenschutzkonforme Abstimmungen durchführen können.
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Mitgliederversammlung - FAQ`s
Stand 11.10.2021
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
- Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Diese Regelungen gelten bis zum 31.08.2022.
Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, als auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird und auch nicht unerhebliche Kosten verursacht. Problematisch ist sicher auch die Tatsache, dass an den Mitgliederversammlungen normalerweise eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern teilnimmt, die nicht zwingend über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügten (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber möglicherweise anfechtbar machen. Aber auch unabhängig von dieser Tatsache, muss bei einer virtuellen Mitgliederversammlung absolut sichergestellt werden, dass nur Mitglieder Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung haben und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Online Abstimmung teilnehmen. Dies ist nicht ohne erheblichen Aufwand und technisches Knowhow machbar. Auch bei der Briefwahl und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Für die meisten Vereine sollte derzeit keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen, zumal die gesetzlichen Übergangsregelungen hier rechtliche Sicherheit bei der Amtsperiode der Vorstände geben. Für die meisten Vereine ist daher eher die Verschiebung der Mitgliederversammlung zu empfehlen.
Die Entscheidung über die Art der Abhaltung der Mitgliederversammlung trifft das nach der Satzung zuständige Organ, zumeist der Vorstand. Das zuständige Organ, überwiegend der Vorstand, entscheidet auch über den Zeitpunkt der Abhaltung der Mitgliederversammlung sowie über Verschiebungen und Verlegungen.
Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (Stand: 22.12.2020) bietet eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Abhaltung digitaler Mitgliederversammlungen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Sollte ich mich von einem Anwalt beraten lassen?
Wir empfehlen eine Rechtsberatung. Jeder Verein ist anders und nicht alle Fragen können hier beantwortet werden.
Die folgenden FAQ’s zur digitalen Mitgliederversammlung wurden im Namen von Rechtsanwalt Herrn Dr. Falko Zink beantwortet.
Es ist davon abzuraten, die Abstimmung zu wiederholen, da ein Beschluss bereits gefasst wurde. Im Falle der Zulässigkeit einer virtuellen Versammlung liegt es an den Mitgliedern, die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorzuhalten.
Derzeit sind virtuelle Mitgliederversammlungen infolge der Corona-Gesetzgebung auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung zulässig. Sobald sich diese Gesetzeslage ändert, wäre eine Aufnahme eines solchen Verfahrens in der Satzung zwingend erforderlich, wenn man sich virtuell versammeln möchte. Im Falle der Zulässigkeit einer virtuellen Versammlung sind die Mitglieder gehalten, einen entsprechenden Zugang zu geeigneten Medien zu schaffen. Zurzeit ist es auch noch möglich, vor Eröffnung der Mitgliederversammlung ein schriftliches Votum abzugeben für eine bestimmte Beschlusslage. Der Vorstand kann also bei technischen Problemen diese Möglichkeit den Mitgliedern ebenfalls anbieten.
Der Verein kann sämtliche Kontaktdaten zur Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern nutzen, die ihm vorliegen.
Diese Kombination ist möglich. Ob sie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, d. h. ob die Möglichkeit bei diesem Verein realistisch ist.
Die Form der Abstimmung ist normalerweise in der Satzung geregelt. Trifft die Satzung keine Regelung, entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser kann nur durch einen Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder überstimmt werden. Der Beschluss der Mitglieder ist dann bindend.
Vereine können teambits über uns buchen!
Sie wollen/ müssen eine Mitgliederversammlung einberufen und können diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht in Präsenz durchführen? Kein Problem, wir bieten unseren Mitgliedsvereinen und –verbänden die Möglichkeit rechtsichere und datenschutzkonforme Mitgliederversammlungen mit der Plattform „teambits“ in digitaler Form durchzuführen. teambits ist ein Wahlmodul, welches in Kombination mit einem Videokonferenzsystem (z.B. Zoom) eingesetzt werden kann.
Trotz der einfachen Handhabung ist teambits ein leistungsstarkes Werkzeug, das mit vielen Funktionen den Vereinen die Arbeit erleichtert. So können mit dem Abstimmungs-Modul geheime oder personalisierte Wahlen durchgeführt werden, deren Ergebnis sofort abrufbar, mit anschaulichen Charts dargestellt werden und somit transparent ist. Der besondere Clou: Am Ende eines Wahlprozesses kann ein Formular ausgedruckt werden, das unterschrieben beim Amtsgericht abgegeben werden kann.
Termine können ab sofort geblockt werden. Für den Verein entstehen keine Kosten. Selbstverständlich bieten wir den Vereinen auch vorab Schulungen an.
Teambits FAQ`s
Nein, das Telefon sollte internetfähig sein und ein aktuelles Betriebssystem haben. Die Teilnahme an den Wahlen erfolgt über den Browser des Telefons oder falls Sie über einen Laptop, Tablet oder Desktop-PC verfügen, über diesen. Wir empfehlen aus Darstellungsgründen ein Tablet oder Laptop oder Desktop-PC.
Smartphone, Tablet, Laptop und PC
Versammlungsleiter & Helfer:
Die Versammlungsleiter*innen, -Helfer benötigen einen Laptop, PC, Headset, Webcam (z. B. am Laptop, oder als App eingebunden die Smartphone-Kamera).
Teilnehmer*innen:
Die Teilnehmer*innen benötigen einen internetfähigen Rechner und optional ein Tablet, Smartphone, Headset, Webcam (z. B. am Laptop, oder als App eingebunden die Smartphone-Kamera)
Ja. Einige Browser unterstützen bestimmte Funktionen nicht. Wir empfehlen aus diesem Grund für alle Teilnehmer den Chrome Browser von Google. Auch die Nutzer von Apple sollten statt des vorinstallierten Safari-Browsers den Chrome-Browser über den App-Store herunterladen.
Fachkenntnisse
Die Versammlungsleiter*innen und Helfer sollten sich gut mit einem Videokonferenzsystem (z.B. Zoom) auskennen oder die Bereitschaft haben sich diese Fähigkeiten anzueignen.
Organisation / Vorbereitung
Wir empfehlen sich rechtlich erst einmal zu informieren, dafür sollten Sie drei Wochen einplanen.
Ja, der Anbieter stellt eine Testinstanz zu diesem Zweck bereit.
Bei der Modellierung unterstützen wir Sie. Im Moment bereiten wir die Software so vor, dass Sie auch alleine eine Versammlung durchführen können, wenn diese entsprechend modelliert wurde.
Sie sollten einen für den technischen Support des Videokonferenzsystems einplanen, einen Moderator, mindestens einen Chatbetreuer, einen Wahlleiter, zwei Personen für die Wahlkommission.
Ilka Knobloch
Sekretariat, Zuschüsse
Telefon: 06131-2814 206
i.knobloch@sportbund-rheinhessen.de