Spendenbescheinigung
Neuvorgaben zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Steuerlicher Spendenabzug nach § 10b EStG
Prof. Gerhard Geckle, Freiburg
Mit freundlicher Genehmigung von redmark verein, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG. Auszug aus dem „eNewsletter Vereinsführung“. Mehr Infos und kostenlose Testmöglichkeit aller redmark Vereinsprodukte unter www.redmark.de/verein
Das Bundesfinanzministerium hat nach interner Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wichtige Vorgaben zur Verwendung der amtlich verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Wir geben Ihnen hierzu folgende ergänzende Hinweise zu den beigefügten Spendenmustern/Mustervorlagen.
Da sich die Bestätigungen über Geld- und Sachzuwendungen immer wieder ändern, finden Sie hier den Link zur Seite des Landesamtes für Steuern in RLP
Hinweis 1: Spendenbescheinigungen selbst ausstellen
Es ist grundsätzlich Aufgabe der gemeinnützigen Körperschaft (Verein, Verband, Stiftung, Kommune etc.), anhand der amtlichen Muster (§ 50 Abs. 1 EStDV) die jeweiligen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) nach den inhaltlichen Vorgaben des BMF selbst herzustellen.
Die in den Mustern vorgegebene Wortwahl und Reihenfolge der Textpassagen sind beizubehalten, etwaige Umformulierungen sind unzulässig.
Bei selbst hergestellten und für die Verwendung im Vereins-PC vorgesehenen Muster müssen daher diese Musterinhalte nach den BMF-Vorgaben übernommen werden.
Lediglich bei der Ausstellung von Sammelbestätigungen, also bei Eingang mehrerer Geldspenden im laufenden Vereinsjahr gibt es gewisse Ausnahmen, siehe hierzu die Hinweise unter Nr. 7.
Bei der optischen Gestaltung ist es dem die Bescheinigung ausstellenden gemeinnützigen Verein etc. freigestellt, einzelne Textpassagen optisch durch Einrahmungen o.Ä. hervorzuheben. Möglich wäre dabei, den Namen des Spenders und dessen Adresse so untereinander zu ordnen, dass dies gleichzeitig als Anschriftenfeld genutzt werden kann. Das maximal zulässige Format (Größe DIN-A4) ist jedoch einzuhalten.
Es dürfen auf dem Muster weder übliche Danksagungen noch etwaige Werbeaufdrucke für die Ziele der gemeinnützigen Körperschaft und Hinweise des Spenders auf der Vorderseite des Vordrucks angebracht werden.
Möglich: Informationen, ja sogar werbliche Hinweise, auf der Rückseite des eingesetzten Spendenvordrucks oder z.B. weitere Informationen/Veranstaltungshinweise des Vereins/Verbands etc.
Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Spendenempfänger in seinem Vordruck alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Es bedarf auch keiner besonderen Hinweise, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Spende geleistet wurde bzw. die Zuwendung intern verwendet wird.
Hinweis 6: Spendenbetrag
Vereine müssen bei der Ausstellung darauf achten, dass der Spendenbetrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben aufgeführt wird.
Vereine müssen bei der Ausstellung darauf achten, dass der Spendenbetrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben aufgeführt wird.
Es bestehen keine Bedenken, dass ein Verein/Verband mehrere erhaltenen Geldspenden oder auch Mitgliedsbeiträge (wenn steuerlich berücksichtigungsfähig, Anmerkung Sportbund Rheinland: Der Mitgliedsbeitrag von Sportvereinen ist nicht spendenfähig!) in einem Kalenderjahr in einer sog. Sammelbestätigung betragsmäßig zusammenfasst.
Im Spendenformular muss dann statt Bestätigung das Wort „Sammelbestätigung“ oben genannt werden. Verlangt wird künftig die zusätzliche Erklärung des Ausstellers, dass über die in der Geldsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Spendenbescheinigungen ausgestellt wurden.
Genauer Wortlaut:
„Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder Ähnliches ausgestellt wurden oder werden.“
Diese Textpassage muss nach der im Vordruck enthaltenen Bestätigung, dass die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird, angefügt werden.
Zudem sind auch in der Geld-Spendenbescheinigung die Angaben erforderlich, ob es sich um einen Aufwandsverzicht handelt oder nicht.
Auf der Rückseite oder in einer dazugehörenden Anlage ist auch jede einzelne Geldspende mit Datum, Betrag und Art der Spende (z. B. Geldspende) aufzulisten. Wobei die Auflistung betragsmäßig mit dem auf der Vorderseite genannten Gesamtbetrag übereinstimmen muss. Zusätzlich muss der Spendenaussteller diese Auflistung ausdrücklich als „Anlage zur Sammelbestätigung vom…201…“ kennzeichnen.
Nicht fehlen dürfen bei einer Sammelbestätigung auch die notwendigen Angaben, ob es sich um direkte Geldspenden handelt oder um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen. Diese Angabe ist jeweils zugeordnet zu den Einzelspenden auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage mit der Auflistung der Beträge zu machen.
Nicht vergessen: die Angabe auf der Sammelbestätigung, um welchen Spenden-Zeitraum es hierbei geht. Die Sammelbestätigung kann auch nur für einen Teil des Kalenderjahres ausgestellt werden.
Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen müssen künftig konkrete Angaben zur Wertfeststellung (Gutachten zum aktuellen Wert der gespendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung der AfA, der Kaufbeleg etc.) eingefordert werden. Diese Unterlagen zur Wertfeststellung müssen auch mit der Kopie der Zuwendungsbestätigung zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.
Stammt die Sachspende für den Spendenempfänger erkennbar oder nach Angaben des Spenders aus dessen Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer anzusetzen.
Steuerlich betrachtet ist der Entnahmewert grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird. Der Spendenempfänger muss abweichend von Privatspenden keine besondere Wertermittlung vornehmen, allerdings darf der auf der Sachspendenbescheinigung ausgewiesene Betrag den angegebenen Entnahmewert nicht überschreiten.
Geblieben ist die notwendige und nicht verzichtbare Angabe des Spendenausstellers auf der Geldspendenbescheinigung. Hier muss angekreuzt werden, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen, also um eine Geld-Aufwandsverzichtsspende, handelt oder nicht.
Neue Vorgaben gibt es zur zutreffenden Zitation im Vordruck für die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen als geleistete Geldspenden.
Diese sind steuerlich abziehbar, wenn es sich nicht um Beiträge an Sportvereine, Vereine mit kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung (betrifft die meisten Gesangs- und Musikvereine u.a.) sowie Vereine, die der Heimatpflege und Heimatkunde dienen, handelt.
Vereine/Verbände dürfen einen geleisteten Mitgliedsbeitrag nur dann als Geldspende bescheinigen, wenn das wegen der gemeinnützigkeitsrechtlich anerkannten Zweckverfolgung (besondere Förderungswürdigkeit), entsprechend dem Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid ausdrücklich bescheinigt wird.
In den Geldspendenbescheinigungen ist künftig diese Neuformulierung in den Vordrucken wie folgt vorgesehen:
„Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes ausgeschlossen ist“.
Die bisherigen haftungsrechtlichen Hinweise am Ende jeder Spendenbescheinigung sind grundsätzlich auch weiterhin unverändert im Vordruck für jegliche Spendenbescheinigung aufzunehmen.
Es bleibt auch bei der weiteren Pflichtvorgabe: Jeweils ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist wie bisher für zehn Jahre aufzubewahren, das Doppel kann auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme dann alternativ in elektronischer Form gespeichert werden.
Das vor 2000 praktizierte Durchlaufspendenverfahren gilt weiterhin. Somit können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Dieses ausführliche BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben zur Verwendung von verbindlichen Zuwendungsbestätigungen vom 2.06.2000 und 24.02.2004.
Offen ist noch, ob nach der Veröffentlichung im BstBI: die Anwendung sofort zu berücksichtigen ist oder – wie ausdrücklich gefordert – eine Übergangsfrist (ggf. bis Jahresende 2011) zur Anpassung der bisher verwendeten Vordrucke eingeräumt wird.
Der um Spenden nachsuchende Verein sollte unbedingt künftig darauf achten, dass es bei der Verwendung seiner Spendenvordrucke zu keinen Beanstandungen oder sogar zur Nichtanerkennung beim Finanzamt kommt. Das wäre zudem auch für den Spender im Rahmen seiner Est-Erklärung ab 2011 (steuerliche Geltendmachung der Spende nach § 10b EstG) sehr ärgerlich.
Marianne Windecker
Datenschutz, Statistik
Telefon: 06131-2814 216
m.windecker@sportbund-rheinhessen.de