GEMA & Transparenzregister

GEMA  

GEMA – Pauschalvereinbarung und Vergütungssätze

Seit 2009 gilt für alle Sportvereine in Rheinland-Pfalz ein Pauschalvertrag mit der GEMA.

Vorteil für die Vereine: Die Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt abgegolten sind.

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmit-gliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

Weitere Informationen inkl. Fragebogen sind beim DOSB zu finden.

Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an die GEMA in Berlin, Tel. 030-58858999.

Transparenzregister  

Das Transparenzregister fußt auf dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“. Es ist Teil der europäischen und nationalen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es erfasst die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Vereinigungen, darunter auch gemeinnützige (Sport-) Vereine. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln als registerführende Stelle elektronisch geführt.

Anfang 2020 hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017 bis 2019 an alle Sportvereine versendet. Diese sind berechtigt und zu zahlen. Gleichzeitig haben zahlreiche Dachverbände von gemeinnützigen Organisationen, u.a. der DOSB, politisch interveniert. In der Folge können gemeinnützige (Sport-) Vereine seit dem 01.01.2020 einen Einmalantrag von der Gebührenpflicht beim Bundesanzeiger stellen. Der Bundesanzeiger empfiehlt diesen Antrag über seine Homepage zu stellen. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung; alternativ gibt es die eMail-Adresse: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de. In jedem Fall muss der Antrag elektronisch unter Beifügung folgender Unterlagen erfolgen:

  • Vereinsregisterauszug mit den aktuell eingetragenen Vorstandsmitgliedern
  • unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Antragstellers (sofern es kein eingetragenes Vorstandsmitglied ist, zusätzlich einen Vollmacht)
  • aktueller Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer

Zwei wichtige Hinweise zur Basisregistrierung: 1) Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn- und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikationsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden. 2) Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vorstand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern. Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.

Fragen oder Beschwerden bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH: service@transparenzregister.de. Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Homepage zu entnehmen sind. Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen: buergerreferat@bmf.bund.de (Telefon: 030 / 18682 3300; Fax: 030 / 18682 3260).

Einen guten „Einstieg“ bietet auch diese kompakte Zusammenfassung auf der DOSB-Homepage. Und: im Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag eine Novellierung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes beschlossen. Damit wird das Transparenzregister in den kommenden Jahren in ein Vollregister umgestellt und dann über einen automatischen Datenabgleich mit dem Vereinsregister verfügen.

Stefan Keck

Vereinsmanagement
Telefon: 06131-2814 207
s.keck@sportbund-rheinhessen.de