Sportbund Rheinhessen Kolumne November 2024
05. November 2024Vielfach verbinden Sportvereine die Weihnachts- oder Jahresabschlussfeier mit einer Tombola. Wir beleuchten in dieser Kolumne die zulässigen Rahmenbedingungen und den Unterschied zur Lotterie.
Tombola (oft auch Ausspielung genannt) und Lotterie ist gemeinsam, dass der Zufall über den Gewinn entscheidet und dafür vorab ein Los gekauft wird. Bei Veranstaltungen kann auch die Eintrittskarte als Los dienen. Mitarbeitende eines Vereins als Veranstalter sind meist von der Teilnahme ausgeschlossen.
Viele machen zwischen Tombola und Lotterie keinen Unterschied, den gibt es aber sehr wohl. Bei Lotterien geht es um Geld als Gewinn, bei Tombolas eindeutig um Sachgewinne oder geldwerte Leistungen. In einer sogenannten Ausspielung sind Sach- und Geldwerte möglich. Eine Tombola darf zusätzlich nur zu einem festen Termin und in geschlossenem Rahmen stattfinden und ist meistens auf wenig Umsatz limitiert. Der Vorteil der Lotterie ist, dass man Preise aus dem Erlös kaufen kann, sie sich also selbst trägt und trotzdem bis zu 70-75 Prozent des Erlöses an den Verein fließen können.
Wird eine Lotterie oder Tombola im Rahmen einer öffentlichen Vereinsveranstaltung durchgeführt, muss diese von einer zuständigen Behörde genehmigt werden. Hier sollte man sich vorab genau beim örtlichen Ordnungsamt informieren. Die Zuständigkeit bei der Genehmigung variiert nämlich.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Genehmigung notwendig ist, wenn die Lotterie bzw. Tombola nicht öffentlich ist, z.B. weil die Mitspielmöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis, etwa Vereinsmitglieder oder geladene Gäste, begrenzt ist. Auch wenn die Lose verschenkt werden, ist keine Genehmigung erforderlich.
Wenn etwas grundsätzlich ist, heißt das im Juristendeutsch aber auch: Es gibt Ausnahmen. Eine solche Ausnahme von der Genehmigungspflicht für eine Tombola und Lotterie besteht, wenn der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden.
Eine weitere Ausnahme sind sogenannte „Kleine Lotterien“, für die es eine pauschale Erlaubnis gibt. Diese Art von Lotterie ist aber trotzdem anzumelden. Standardmäßig gibt es dafür folgende Mindestvoraussetzungen:
- Die Veranstaltung ist auf ein Bundesland begrenzt.
- Den Ertrag darf nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
- Die Einnahmen dürfen maximal 40.000 Euro betragen.
- Der Reinertrag muss mindestens ein Viertel der Entgelte ausmachen.
- Es müssen Gewinne im Wert von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme ausgespielt werden.
- Die Veranstaltung darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
Wer glaubt, die Tombola sei ja für den guten Zweck, irrt, zumindest nach dem Steuerrecht. Die Tombola ist eindeutig ein Zweckbetrieb, also wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, weil sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Das steht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Spendenbescheinigungen für Loskäufer sind also verboten.
Dafür sind die Lotterien, deren Los-Summe 40.000 Euro nicht übersteigt und deren Zweck gemeinnützig ist, von der Lotteriesteuer befreit. Zu beachten ist auch der Freibetrag für die Umsatzsteuer. Der liegt für eine Umsatzsteuerbefreiung bei nur 17.000 Euro. Das heißt, eine oder zwei ertragreiche Tombolas können hier schnell zu einer Umsatzsteuerpflicht von sieben Prozent (Zweckbetrieb) führen.
Vorsicht ist steuerlich auch bei Sachpreise geboten. Sind diese z.B. von Sponsoren akquiriert, darf über den Preis hinaus nicht für die Firmen geworben werden, sonst können für den gesponserten Preis keine Sachspendenquittung ausgestellt werden. Für eine solche Quittung muss außerdem der Wert des Artikels genau ermittelt und dokumentiert werden. Der auf Losen angebrachte grundsätzliche Hinweis auf Sponsoren ist aber beispielsweise zulässig.
Rechtliche Grundlagen sind das Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Rheinland-Pfalz und der Glücksspielstaatsvertrag GlüStV. Auf dessen Grundlagen dürfen übrigens Haus- und Grundstücksverlosungen von Privatpersonen nur von gemeinnützigen Veranstaltern zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden. Zudem ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.