E-Rechnung wird ab 01.01.2025 auch für gemeinnützige Vereine Pflicht
25. Oktober 2024Ab dem 01.01.2025 gilt grundsätzlich die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können.
Die Vorschriften zur E-Rechnung gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein Kleinunternehmer ist, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.
Was unterscheidet die E-Rechnung und die elektronische Rechnung?
Neben der Papierrechnung gibt es schon bisher die Möglichkeit, Rechnungen in digitalen Formaten (z. B. PDF) auszustellen, wenn der Empfänger zustimmte. Der wesentliche Unterschied zwischen einer eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung und einer E-Rechnung liegt darin, dass eine E-Rechnung nach EU-Norm eine in einem strukturierten Format ausgestellte Rechnung ist, die elektronisch übermittelt und empfangen wird und die eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche (also z. B. Formatänderungen oder Ausdrucken) ermöglicht. Rechnungsdaten, die in diesem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden, sind als solche grundsätzlich nicht menschenlesbar, sondern erst nach einer Konvertierung (Visualisierung).
Übergangsfristen
Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache elektronische Rechnungen vom Verein ausgestellt werden. Gegebenenfalls sollten sich betroffene Vereine bei ihrem Finanzamt informieren.
Achtung: Vereine müssen sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Jeder Verein muss also die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnung schaffen.
Ausnahmen
Ausnahmen für die Erstellung von E-Rechnungen gelten für folgende Fälle:
- Einnahmen im ideellen Bereich: So ist z. B. für Beitragsrechnungen keine E-Rechnung erforderlich.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR.
- Nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreite Leistungen
Die Übermittlung der E-Rechnung
Die Übermittlung einer E-Rechnung muss in elektronischer Form erfolgen. Dafür kommt der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal in Frage. Eine digitale Signatur ist nicht notwendig. Ein separates E-Mail-Postfach ist ebenfalls nicht erforderlich, kann aber für die korrekte Eingangsbearbeitung und Prüfung der Rechnungen sinnvoll sein.
Aufbewahrung von E-Rechnungen
Für E-Rechnungen gelten die gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie für bisherige digitale Rechnungen. Sie müssen im gleichen Format archiviert werden, in dem sie übermittelt wurden. Der Dateiname darf dabei aber geändert werden, wenn das für eine bessere innerbetriebliche Ablage und Archivierung erforderlich ist. Die Rechnungen müssen vor allem so aufbewahrt werden, dass nachträglich keine Änderungen vorgenommen werden können. bzw. Änderungen jederzeit nachvollziehbar sind. Eine maschinelle Auswertbarkeit durch die Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.
Erstellen und Empfangen von E-Rechnungen
Vereine müssen ab dem 01.01.2025 über eine Software verfügen, mit der sie E-Rechnungen lesen und gegebenenfalls erstellen können. Eine entsprechende Software können Sie sich unter folgendem Link herunterladen:
https://www.b2brouter.net/de/preise/
Unter diesem Link finden Sie eine einfache kostenfreie Variante für Erstellen und Empfangen von E-Rechnungen und eine kostengünstige Variante mit Leistungen in größerem Umfang. Gegebenenfalls hat auch Ihr Finanzamt Empfehlungen, welche Software Sie verwenden können. Wenn Sie eine Buchhaltungssoftware verwenden, sollte Sie bei Ihrem Anbieter nachfragen, ob die Buchhaltungssoftware E-Rechnungsfähig ist.
Ansprechpartner im Sportbund Rheinhessen: Stefan Keck, 06131-2814 207, s.keck@sportbund-rheinhessen.de