Sportbund Rheinhessen Kolumne Juli 2024

31. Juli 2024

Der Spätsommer und Herbst bietet Vereinen oft die Gelegenheit, im Rahmen kommunaler Feste einen Ausschank zu betreiben und damit die Vereinskasse zu füllen. Und auch bei Spiel- und Sportfesten im Freien, ergänzen neben der sportlichen Aktivität ein Grill und Getränke als geselliger Rahmen. Das bindet auch passive Mitglieder sowie Verwandte und Freund*innen als vielleicht künftige Mitglieder im Verein. Und warum soll ein Ausschank nicht auch die Sportabzeichen-Saison mit einer Ausgabe der erworbenen Urkunden und Abzeichen abrunden. All solche Vereinsfeste unterliegen unterschiedlichsten Regeln, die wir beleuchten. 

Ausschankgenehmigung bei Veranstaltungen

Braucht es z.B. eine Ausschankgenehmigung? Es kommt darauf an. Denn das Gaststättengesetz gilt nach § 23 beim Ausschank alkoholischer Getränke auch für Vereine und Gesellschaften – egal ob gemeinnützig, oder nicht. Ausnahmen sind: 

  • Kein Alkoholausschank: Keine Schankerlaubnis nötig. 
  • Alkoholausschank ohne Gewinnerzielungsabsicht (kleiner Aufschlag für z. B. Fahrtkosten aber erlaubt): keine Schankerlaubnis nötig, solange in eigenen Räumlichkeiten. 

Also ist beim Alkoholausschank mit Gewinnerzielungsabsicht für den Verein eine Schankerlaubnis erforderlich. Wichtig ist auch, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer verabreicht wird, als das billigste alkoholische Getränk, basierend auf dem jeweiligen Literpreis. Und werden Speisen abgegeben, ist außerdem nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes auf Verlangen nachzuweisen. 

Nach der Gaststättenverordnung in Rheinland-Pfalz ist jeweils die Kommune (i.d.R. das Ordnungsamt) für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. 

GEMA bei Veranstaltungen

Beim Vereins-Sommerfest läuft Hintergrundmusik in Dauerschleife? Viele Vereinsvorstände fragen, ob solche Veranstaltungen bei der GEMA angemeldet werden müssen und ob Gebühren auf den Verein zukommen. 

Prinzipiell müssen alle öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Musik abgespielt wird, angemeldet werden. Allerdings hat der DOSB mit der GEMA eine Pauschalvereinbarung abgeschlossen, die eine Reihe von Veranstaltungen von der Anmeldung bei der GEMA ausnimmt. Alle anderen Veranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet werden. Sportvereine erhalten einen Rabatt von 20 % auf die GEMA-Gebühren. Deshalb stets im online-Antrag auf die Pauschalvereinbarung Sport hinweisen. 

Nicht angemeldet werden müssen Veranstaltungen, die dem eigentlichen Zweck des Vereins dienen. Diese beziehen sich auf den Satzungszweck und haben nahezu ausschließlich einen direkten Bezug zum Sportbetrieb. Alle unsere Mitgliedsvereine zahlen pro Jahr und Mitglied eine GEMA-Pauschale, die wir an die GEMA abführen. Unter die GEMA-Pauschalvereinbarung fallen unter anderem folgende Veranstaltungen:

  • Versammlungen, Weihnachtsfeiern oder Vereinsfeiern ohne Tanz, Festakte bei offiziellen Gelegenheiten. 
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist; Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird, Musiknutzung zur Vorführung einer Sportart. 
  • Musikalische Umrahmung bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik") bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern, Sport- und Spielfeste. 

Dies ist nur ein Auszug der Veranstaltungen, die unter die GEMA-Pauschalvereinbarung fallen, und es gibt Ausnahmen zu einzelnen Punkten. 

Die Anmeldung von Veranstaltungen muss immer im Vorfeld bei der GEMA direkt erfolgen. Auf der Homepage der GEMA unter www.gema.de sind alle GEMA-Tarife für die verschiedensten Veranstaltungsarten aufgeführt. Und es stehen entsprechende Anmeldeformulare zur Verfügung, die direkt an die GEMA gesendet werden müssen. 

Alle wichtigen Informationen, wie zum Beispiel die vollständige Liste von Veranstaltungen, die unter die GEMA-Pauschalvereinbarung fallen, sind auf unserer Homepage unter Rechtsgrundlagen - Sportbund Rheinhessen (sportbund-rheinhessen.de) zu finden. 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Veranstaltungen

Sofern Vereinsfeste nur selten als Vereinszweck in der eigenen Satzung aufgeführt sind und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist auch steuerlich zu beachten, dass hier der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb betroffen ist. Gesellige Veranstaltungen sind also dem Bereich des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zuzuordnen! Typische Beispiele sind: 

  • Bewirtschaftung von Vereinsgaststätten in eigener Regie, 
  • Banden-, Trikotwerbung bzw. Werbung anderer Art, wenn sie in eigener Regie durchgeführt wird, 
  • Verkauf von Speisen und Getränken außerhalb der bestehenden Vereinsgaststätte an z.B. Zuschauer und aktive Teilnehmer*innen, 
  • Gesellige Veranstaltungen, die dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder oder der Neuwerbung von Mitgliedern dienen, 
  • öffentliche Festveranstaltungen, 
  • Anzeigenwerbung in Festzeitschriften, Programmen und dgl., die durch die Körperschaft selbst akquiriert werden, 
  • Sponsoring (Einnahmen) 
  • der Sportartikelverkauf. 

Seit 2021 gibt es eine Besteuerungsfreigrenze von 45.000 Euro pro Jahr. Hierbei sind alle Geschäftsbetriebe als Gesamtjahressumme zu betrachten. Für die Ermittlung der Freigrenze und bei Überschreitung die Berechnung der Körperschaftsteuer und des Gewerbeertrags ist der Gewinn zu ermitteln. Und natürlich ist in jedem Fall die Umsatzsteuer abzuführen. Wichtig: Die Verwendung von Mitteln des Vereins zum Ausgleich von Verlusten aus einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig. Dies kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. 

Haftpflichtversicherung bei Veranstaltungen

Für gewerbliche bzw. nicht-satzungsgemäße Vereins-Veranstaltungen wie Vereinsfeste muss außerdem eine separate Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese sind nicht über den bestehenden Rahmenvertrag zur Sportversicherung abgedeckt. Auf Antrag und gegen Zahlung eines geringen Beitrags kann der Verein eine Zusatzhaftpflichtversicherung für seine nicht-satzungsgemäßen Veranstaltungen vereinbaren. Versicherungsschutz besteht dann für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau. Hier hilft unser Partner Generali sehr gerne weiter.