Bestandsmeldung zwischen dem 01. Dezember und 31. Januar abgeben

29. November 2024

Der Sportbund Rheinhessen ruft seine Vereine zur satzungsgemäßen Pflicht auf, bis zum 31. Januar 2025 ihre jährlichen Bestandsmeldungen über das Sportportal Rheinhessen abzugeben. Dabei sind von allen Personen, die Mitglied im Verein sind, folgende Daten anzugeben, wobei jedes Mitglied nur einem Fachverband zugeordnet werden kann:

  • Geschlecht des Mitglieds
  • Jahrgang des Mitglieds
  • Fachverband

Gern weisen wir darauf hin, dass viele Vereinsprogramme die DOSB-Schnittstelle unterstützen und die Meldung somit schneller durchgeführt werden kann, wenn diese genutzt werden. Die Liste der Anbieter, welche die Schnittstelle unterstützen, ist hier zu finden.

Die jährliche Bestandsmeldung ist Grundvoraussetzung für die Beantragung von Zuschüssen, u.a. für lizenzierte Übungsleiter*innen, Vereinsmanager*innen und Jugendleiter*innen. Zusätzlich sind die Vereine dazu aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, einen gültigen Freistellungsbescheid einzureichen. Ob der aktuelle Bescheid bereits bei uns vorliegt, können Sie im Sportportal Rheinhessen unter “Vereinsdaten” einsehen. Nur gemeinnützig anerkannte Vereine mit einem aktuell gültigen Freistellungsbescheid dürfen im Sportbund Rheinhessen Mitglied sein. Zudem weist Sportbund Vorstand Thorsten Richter darauf hin, dass nur Vereine zuschussfähig sind, die sich an die Empfehlungen des Sportbundes zur Höhe der Mitgliedsbeiträge halten. 

“Für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre betragen diese 4 Euro pro Monat, für Erwachsene sind es 6 Euro monatlich, um die Zuschüsse abrufen zu können." Richter erinnert auch daran, die Vereinsadresse immer aktuell zu halten. “Das betrifft insbesondere die allgemeine E-Mail Adresse des Vereins und die Kontaktdaten des Vorstands. Gerade nach einer Mitgliederversammlung sollten Änderungen direkt gemeldet werden.” Idealerweise können bei der Übergabe der Vereinsgeschäfte alle Zugänge nochmals durchgegangen und alle Daten entsprechen aktualisiert werden. 

Bei nebenamtlichen Übungsleiter*innen und Trainer*innen erfolgt die Bezuschussung rückwirkend, wozu alle Personen anzugeben sind, die im Jahr 2024 mindestens 40 Stunden für den Verein geleistet haben. Bei Vereinsmanager*innen wird in haupt- und nebenamtliche Tätigkeiten unterschieden. Die Bezuschussung erfolgt ebenfalls rückwirkend für die Tätigkeit im Jahr 2024. Für eine zuschussfähige Tätigkeit im Nebenamt sind mindestens 100 Stunden im Jahr zu leisten. Für hauptamtliche Vereinsmanager*innen ist mit dem erstmaligen Antrag und bei Änderungen eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie eine Stellenbeschreibung einzureichen. Für erstmalige sowie erneute Anträge ist außerdem die Lohnsteuerjahresbescheinigung mit dem Antrag vorzulegen.  

Die Bezuschussung von lizenzierten Jugendleiter*innen erfordert eine Jugendordnung im Verein und erfolgt rückwirkend für die Tätigkeit im Jahr 2024. Pro Verein können zwei Jugendleiter*innen bezuschusst werden. Großvereine mit mehr als 800 Mitgliedern können sogar eine*n dritte*n Jugendleiter*in angeben. Die Frist für die Beantragung der Zuschüsse läuft in allen Fällen bis zum 31. März 2025.