Stand 11.10.2021
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl).
- Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Diese Regelungen gelten bis zum 31.08.2022.
Allerdings darf nicht verkannt werden, dass sowohl die virtuelle MV, als auch die Briefwahl erheblicher technischer und organisatorischer Vorbereitungen bedarf. So ist die virtuelle MV nur möglich, wenn der Verein dazu über die geeignete Software verfügt, die dazu auf dem Mark angeboten wird und auch nicht unerhebliche Kosten verursacht. Problematisch ist sicher auch die Tatsache, dass an den Mitgliederversammlungen normalerweise eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern teilnimmt, die nicht zwingend über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügten (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber möglicherweise anfechtbar machen. Aber auch unabhängig von dieser Tatsache, muss bei einer virtuellen Mitgliederversammlung absolut sichergestellt werden, dass nur Mitglieder Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung haben und nur stimmberechtigte Mitglieder an der Online Abstimmung teilnehmen. Dies ist nicht ohne erheblichen Aufwand und technisches Knowhow machbar. Auch bei der Briefwahl und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren sind eine Vielzahl von Voraussetzungen zu beachten (Information aller Mitglieder, abstimmungsfähige Beschlussvorschläge, Dokumentation der Abstimmungsergebnisse). Für die meisten Vereine sollte derzeit keine zwingende Notwendigkeit bestehen, die Mitgliederversammlung virtuell oder per Briefwahl durchzuführen, zumal die gesetzlichen Übergangsregelungen hier rechtliche Sicherheit bei der Amtsperiode der Vorstände geben. Für die meisten Vereine ist daher eher die Verschiebung der Mitgliederversammlung zu empfehlen.