FAQ, Positionierungen und Empfehlungen zur Energiekrise im Sport
Energiekrise im Sport
Durch die aktuelle Energiekrise treten neben den kurzfristig steigenden Energiepreisen weitere Herausforderungen für die Betreiber der Sportstätten in den Vordergrund, die zukünftig eine noch stärkere Abkehr von fossilen Energieträgern und eine noch intensivere Nutzung von regenerativen Energien notwendig machen. Wir begrüßen ausdrücklich die von der SMK geforderte Fortführung des Investitionspakt Sport sowie darüberhinausgehende Impulse für nachhaltige Investitionen und energie- und ressourcensparende Maßnahmen.
Kommunales Investitionsprogramm Klima und Innovation (KIPKI)
Die rheinland-pfälzische Landesregierung startet eine Kommunale Klima-Offensive. 250 Millionen Euro investiert das Land für das Kommunale Investitionsprogramm Klima und Innovation (KIPKI), um Klimaschutzmaßnahmen in den Kommunen anzustoßen und finanziell abzusichern. Dabei kann der organisierte Sport mit seinen knapp 6.000 Sportvereinen auf vielfältige Weise von dem Investitionsprogramm profitieren.
Die Landesregierung hat eine Positivliste für Investitionen in unterschiedlichen Bereichen veröffentlicht. Aus sportlicher Sicht könnten unter anderem das Umrüsten auf LED, ein Heizungspumpentausch, steckerfertige PV-Anlagen, die Errichtung von klimafreundlichen Bewegungsplätzen und die Begrünung von Dächern und Fassaden interessant sein. Daneben unterstützt die Landesregierung auch mit know how. Dafür haben Land und Kommunen einen kommunalen Klimapakt für Beratung und Begleitung bei der Planung, Hilfe bei Antragsstellungen für Fördermittel und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen geschlossen. Interessant ist auch, dass das Landesprogramm Bundesförderungen nicht ausschließt.
Weitere Informationen zum KIPKI sind online auf den Seiten der Staatskanzlei zu finden.
Beschlüsse der SMK: Neue Energie für den organisierten Sport
Bei der MPK wurde beschlossen, dass zum 1. März 2023 eine Gaspreisbremse eingeführt wird – angestrebt mit Rückwirkung zum 1. Februar 2023. Sie gilt bis April 2024 für Gas- und Fernwärme – und zwar auch für Sportvereine. Die regelmäßige monatliche Entlastung, orientiert sich an 80 % des Vorjahresverbrauches. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde gelegt wurde. Dabei wird der Gaspreis auf 12 Cent/kwh und die Fernwärme auf 9,5 Cent/kwh gedeckelt. Zusätzlich wird der Bund zur schnellen Unterstützung im Rahmen einer (automatisch erfolgenden) Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas- und Fernwärme vollständig übernehmen.
Ab 1. Januar 2023 soll zudem eine Strompreisbremse weitere Entlastung bringen. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent/kwh gedeckelt werden. Auch die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich an einem Grundkontingent in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose. Für eine sogenannte Härtefallregelung sieht der Wirtschaftsstabilisierungsfonds bis zu zwölf Milliarden Euro vor. Geplant sind Hilfsprogramme für Bereiche, in denen trotz Gas- und Strompreisebremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
Alexander Beuerle
Abteilungsleiter Kommunikation und Vereinsentwicklung
Telefon: 06131-2814 208
a.beuerle@sportbund-rheinhessen.de




FAQ Energiekrise: Wie erhält mein Verein die Hilfen der Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um. In einem weiteren Schritt soll spätestens ab März, womöglich mit Rückwirkung zum Januar eine Gaspreisbremse bis April 2024 in Kraft treten. Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar starten.
Nein. Nach den bisherigen Plänen der Bundesregierung sind für die Bundeshilfen keine Anträge nötig. Alle nötigen Berechnungen der Entlastungen wie Gas-, Strompreisbremse und Soforthilfe finden bei den Energieversorgern statt.
1. Soforthilfe im Dezember
Die Bundesregierung hat beschlossen, eine Entlastung der hohen Energiekosten durch eine Soforthilfe für Bezieher*innen von Erdgas und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember 2022 vorzunehmen.
Als Soforthilfe entfällt für Bezieher*innen von Erdgas im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember 2022.
Im Fall von Wärmekundinnen und -kunden (z.B. Fernwärme) müssen die Versorger ihre Kundinnen und Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
2. Gaspreisbremse (ab März 2023)
In einem zweiten Schritt soll für Vereine ab Anfang März 2023 bis mindestens Ende April 2024 eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für eine Grundmenge an Gas einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde vor.
Das Grundkontingent soll bei 80 Prozent des Verbrauchs liegen, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Fernwärmekundinnen und -kunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs. Oberhalb dieses Kontingents sollen Marktpreise gelten.
3. Strompreisbremse (ab Januar 2023)
Eine Strompreisbremse für soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher, kleine und mittlere Unternehmen und auch Vereine wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Ja, die Entlastung über die Soforthilfe kommt auch in diesem Fall an. Ist der Verein selbst Kunde des Energieversorgers (Rechnung direkt vom Energieversorger), so greift die Entlastung wie bei einer eigenen Sportstätte. Ist der Verein nicht selbst Energiekunde, sondern erhält eine Jahresendabrechnung von der verpachtenden/vermietenden Kommune, wird die Dezember-Soforthilfe mit der Jahresabrechnung verrechnet und mindert so potenzielle Nachzahlungen. Für die Gas- und Strompreisbremse stehen die Details zum Umgang in Miet- und Pachtverhältnissen aktuell noch nicht fest.
Die Kommunen sind nicht verpflichtet, die Pauschalen zu senken. Wir empfehlen, das Gespräch mit der Kommune zu suchen, dabei auf die Einsparungen für die Kommune durch Soforthilfe und Gaspreisbremse hinzuweisen und eine Absenkung der Pauschale zu fordern – insbesondere, wenn diese Pauschale aufgrund der steigenden Energiepreise jüngst erhöht wurde.
Aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird auch eine Härtefallregelung finanziert. Damit sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen oder die mit anderen Energieträgern betrieben werden, welche zu unzumutbaren Belastungen führen. Die Details zum Härtefallfonds sind aktuell aber noch nicht bekannt. Wir bemühen uns aktiv, dass auch Sportvereine aus den Mitteln des Fonds profitieren können. Mittlerweile haben schon einzelne Bundesländer angekündigt, auch Nutzer*innen andere Energieformen außer Gas und Fernwärme mit eigenen Hilfsprogrammen zu unterstützen.
Die Details zum Härtefallfonds werden aktuell noch erarbeitet. Neben dem organisierten Sport haben sich auch die Sportministerkonferenz und der Sportausschuss des Deutschen Bundestages dafür ausgesprochen, dass der Bund die Sportvereine in die Härtefallregelung mitaufnimmt. Die Bundesländer haben sich gleichzeitig dafür ausgesprochen, eigene Hilfsprogramme aufzusetzen, um die mögliche Unterstützungslücken zu füllen. .
Eine Zusammenstellung zu den Bundesförderprogrammen für Sportstätten und Sporträume im Jahr 2022 gibt die Situation der Fördermöglichkeiten in Deutschland auf einen Blick wieder. Alle relevanten Programme und Informationen finden Sie hier: https://cdn.dosb.de/user_upload/Sportstaetten-Umwelt/2022-10-26_DOSB_Foerderprogramme-Sport_A3_final.pdf.
Auf jeden Fall. Da sich die Entlastungen am Verbrauch in der Vergangenheit orientieren, lohnt sich jede eingesparte Kilowattstunde finanziell. Hinzu kommt: Wer Energie spart, trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.